Satzung des Kreisverbandes Oberhavel der
Basisdemokratischen Partei Deutschland, dieBasis
Inhalt
Präambel
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet, Sprachklausel
§ 2 Werte und Zweck
§ 3 Konsensierung
§ 4 Vertretung, Sitz und Gerichtsstand
§ 5 Gliederung des Kreisverbandes
§ 6 Mitgliedschaft
§ 7 Organe des Kreisverbandes
§ 8 Vorstand des Kreisverbandes
§ 9 Mitgliederentscheid
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
§ 12 Satzungsänderungen
§ 13 Auflösung des Kreisverbandes
§ 14 Verbindlichkeit der Satzung, Salvatorische Klausel
Präambel
Die Basisdemokratische Partei Deutschland ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes. Der Geist, mit dem die Mütter und Väter des Grundgesetzes die Grundrechte verankert haben, soll auch uns immer daran erinnern, diesem Geist nachzueifern und immer dafür einzustehen. Die ersten 20 Artikel des Grundgesetzes haben für uns eine besondere Bedeutung.
DieBasis vereinigt alle Menschen ohne Unterschied, die bei der Erhaltung und Weiterentwicklung eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und einer gerechten, freiheitlichen und solidarischen Gesellschaft mitwirken wollen.
Wir setzen uns für selbstbestimmtes, würdiges Leben in Frieden und achtsamem Miteinander ein. Dazu bedarf es eines offenen Dialoges, der die vielfältigen Lebenswirklichkeiten und unterschiedlichen Standpunkte respektiert.
Die 4 Säulen der Basisdemokratischen Partei Deutschland, Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz sind für uns maßgebliche Werte. Sie mit Inhalten zu füllen ist uns Motivation und Ansporn.
Unsere Politik stellt den Menschen mit seinen körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen und Anliegen ins Zentrum. Sie steht für eine lebensfreundliche Welt ein, die kooperative Gemeinschaften und lebendige Beziehungsnetze fördert. Die Art unseres Wirtschaftens baut auf der sozialen Verpflichtung gegenüber dem Mitmenschen und unserem eingebunden Sein in die Natur auf.
Frieden und Freiheit sind die Lebensgrundlagen einer Gesellschaft, die die Menschen in ihrer Vielfalt und Eigenständigkeit würdigt und schützt. Deshalb vertritt die Basisdemokratische Partei eine Politik des Friedens und der Freiheit.
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet, Sprachklausel
(1) Der Kreisverband Oberhavel der Basisdemokratischen Partei Deutschland führt den Namen Kreisverband Oberhavel des Landesverbandes Brandenburg der Basisdemokratischen Partei Deutschland. Die Kurzbezeichnungen lauten „dieBasis Oberhavel“ und „dieBasis OHV“.
(2) Er ist ein Gebietsverband der Basisdemokratischen Partei Deutschland im Sinne des Parteiengesetzes. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Bereich des Landkreises Oberhavel inklusive der jeweiligen Wahlkreise.
(3) Mitglieder und Positionsbezeichnungen werden unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Sie sind grundsätzlich geschlechtsneutral zu verstehen.
§ 2 Werte und Zweck
(1) Der Zweck der Partei dieBasis und deren Kreisverband Oberhavel sind die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung der Bürger auf allen politischen Ebenen.
(2) Der Kreisverband Oberhavel der Basisdemokratischen Partei Deutschland vereint Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung, geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit, mitwirken wollen.
(3) Totalitäre, diktatorische, faschistische sowie undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt der Kreisverband entschieden ab.
(4) Die Freiheitsrechte sind die Voraussetzung und der Raum für unsere Entfaltung und ständige Weiterentwicklung auf allen Ebenen (körperlich, geistig, spirituell).
(5) Alle Macht geht vom Volk aus. Wir stehen ein für direkte Demokratie. Der Souverän delegiert die Macht an Personen und Instanzen mit der Maßgabe, mit maximaler Transparenz den Interessen des Volks gerecht zu werden. Wenn dies nicht erfüllt wird, hat in einer Demokratie das Volk die Macht, seine Souveränität durchzusetzen.
(6) Ein demokratisches Zusammenleben erfordert den achtsamen Umgang und gegenseitigen Respekt aller Gesellschaftsmitglieder zueinander.
(7) Wir gestalten Politik durch Schwarmintelligenz, durch die Weisheit der Vielen. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel ermöglichen wir allen Bürgern, ihre Fähigkeiten und individuellen Potenziale einzubringen.
(8) Die Ausgestaltung der politischen Programmatik des Kreisverbandes untersetzt die Ziel- und Zwecksetzung der Partei und gewährleistet die praktische Wirksamkeit der vier Säulen Freiheit, Machtbegrenzung, Achtsamkeit und Schwarmintelligenz.
(9) Der Kreisverband verwendet sämtliche Geldmittel ausschließlich im Rahmen geltender Gesetze. Er erstellt mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht.
§ 3 Konsensierung
Als Methode zur Erzielung eines Konsenses soll im Rahmen des Einbringens von Anträgen bzw. bei den Abstimmungen das systemische Konsensieren angewendet werden, es sei denn, es wird durch gesetzliche Regelungen ausgeschlossen. Auf das Konsensieren kann verzichtet werden, wenn alle Teilnehmer mit dem Verzicht einverstanden sind.
Systemisches Konsensieren ist ein konsensnahes Entscheidungsverfahren. Es erfragt nicht das Ausmaß der Zustimmung, sondern das Ausmaß des Widerstandes gegen einen Lösungsvorschlag. Es ist ein Verfahren, das „Nein“ eines Menschen zu achten und als kreatives Potenzial zu nutzen. Die Methode dient einer neuen Kultur des Miteinanders.
§ 4 Vertretung, Sitz und Gerichtsstand
(1) Der Kreisverband wird geschäftsführend durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, in finanziellen Angelegenheiten immer gemeinsam mit dem Schatzmeister, im Verhinderungsfall mit dem stellvertretenden Schatzmeister vertreten. Das Nähere regelt die Finanzordnung des Vorstandes.
(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Oranienburg, ersatzweise der Wohnort des Vorsitzenden. Gerichtsstand ist Oranienburg, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
§ 5 Gliederung des Kreisverbandes
(1) der Kreisverband gliedert sich nach den jeweils geltenden Gesetzen grundsätzlich in:
a) den Kreisverband
b) die Ortsverbände
c) die Ortsgruppen
(2) Innerhalb des Kreisverbandes Oberhavel und mit seiner Unterstützung sollen Ortsverbände gebildet werden. Die Untergliederung des Kreisverbandes in Ortsverbände soll den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der internen Willensbildung und der nach außen gerichteten politischen Aktivität der Partei ermöglichen.
(3) Ortsverbände sind kein nachrangiges Anhängsel der Parteistruktur, sondern die Basis der Basispartei. Sie sind eines der bedeutendsten Verbindungselemente zwischen dieBasis als Partei und dieBasis als Bewegung.
(4) Ein Ortsverband muss mindestens drei Mitglieder umfassen. Bei der Gründung eines Ortsverbandes hat ein Mitglied des Kreisvorstandes anwesend zu sein.
(5) Die Ortsverbände geben sich eigene Satzungen, welche den Satzungen der übergeordneten Ebenen nicht widersprechen dürfen.
(6) Ein Vertreter jedes Ortsverbandes wird Mitglied im Vorstand des Kreisverbandes sein.
(7) Die Bildung eines gemeinsamen Ortsverbandes durch Mitglieder benachbarter Gemeinden ist zulässig.
(8) In Abhängigkeit von der Mitgliederentwicklung und den örtlichen Gegebenheiten können mit Zustimmung des bestehenden Ortsverbandes Ortsteilverbände gebildet werden.
(9) Die Ortsverbände sind zur konstruktiven und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Kreisverband verpflichtet. Im Streitfall ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet grundsätzlich im Sinne der Landessatzung zu verfahren.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Kreisverbandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit oder in einem Verfahren, das er selbst in einer Geschäftsordnung bestimmt. Falls es im für den Wohnort des aufzunehmenden Mitglieds zuständigen Bereich einen Ortsverband gibt, entscheidet dieser gemäß seiner Satzung über die Aufnahme.
(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Bundessatzung und der Landessatzung bezüglich Mitgliedschaft, Erwerb der Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beendigung der Mitgliedschaft, Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder und der besonderen Pflicht zur Verschwiegenheit.
§ 7 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– Mitgliederentscheid
§ 8 Vorstand des Kreisverbandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
(2) Der Vorstand besteht mindestens aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister
– dem stellvertretenden Schatzmeister
Dem Vorstand gehören darüber hinaus an, falls gewählt:
– der Säulenbeauftragte für Freiheit
– der Säulenbeauftragte für Machtbegrenzung
– der Säulenbeauftragte für Achtsamkeit
– der Säulenbeauftragte für Schwarmintelligenz
– je ein Vertreter jedes Ortsverbandes (falls vorhanden, siehe §5)
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands aus, übernimmt ein vom Vorstand gemeinsam gewähltes Mitglied aus dem bestehenden Vorstand bis zur nächstens Mitgliederversammlung kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(4) Jeder Säulenbeauftragte sollte zugleich für einen konkreten Themenbereich der Vorstandsarbeit verantwortlich sein, zum Beispiel:
– Freiheit – Webseite des Kreisverbandes/digitale politische Information
– Machtbegrenzung – Bewegungsarbeit der Partei/analoge politische Information
– Achtsamkeit – Mitgliederbetreuung und gegenseitige Hilfe
– Schwarmintelligenz – IT und Tools
(5) Der Vorstand organisiert seine Arbeit auf der Grundlage einer Geschäftsordnung. An allen Entscheidungen über Ausgaben ist der Schatzmeister zu beteiligen.
(6) Dem Schatzmeister obliegen die Finanzplanung, der Entwurf des Haushaltsplans, die notwendigen Anpassungen sowie die Einhaltung des bestätigten Haushaltsplans der jeweiligen Abrechnungsperiode.
(7) Die Vorstandssitzungen sind für Parteimitglieder öffentlich, für Gäste in der Regel öffentlich. Ausgenommen sind Tagesordnungspunkte, bei denen eine begründete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht.
§ 9 Mitgliederentscheid
(1) Mitgliederentscheide können sowohl vom Vorstand als auch von Parteimitgliedern initiiert werden.
(2) Der Vorstand benötigt die einfache Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder für die Herbeiführung eines Mitgliederentscheids.
(3) Für die Herbeiführung eines Mitgliederentscheides, auf Antrag eines Parteimitglieds, ist eine Unterstützung von mindestens 10 % der Parteimitglieder erforderlich.
(4) Der Antrag auf einen Mitgliederentscheid hat die zu entscheidende Fragestellung, sowie eine Begründung zu enthalten.
Der Vorstand hat sicherzustellen, dass der Mitgliederentscheid in transparenter Weise durchgeführt wird und dass die Nachprüfbarkeit für alle Beteiligten gegeben ist.
(5) Der Mitgliederentscheid ist für den Vorstand bindend.
Der Vorstand hat ein Vetorecht. Das Vetorecht ist auf Haftungsfragen und Satzungskonformitäten beschränkt.
Wird das Vetorecht wahrgenommen, ist der Grund nachvollziehbar darzulegen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder können im Falle eines begründeten Vetos einen neuen Entscheid herbeiführen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes bestimmt die Ausrichtung der Partei auf Kreisebene. Der Mitgliederversammlung obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand, die Ortsverbände und die Mitglieder der Partei bindend.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat mit einer Frist von vier Wochen schriftlich zu erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung
– nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstands und den Kassenprüfungsbericht entgegen,
– entscheidet über die Entlastung des Vorstandes,
– wählt für die Dauer von einem Kalenderjahr die Mitglieder des Vorstandes sowie zwei Kassenprüfer,
– beschließt über Änderungen dieser Satzung (ist generell Tagesordnungspunkt siehe §12),
– wählt Vertreter für Vertreterversammlungen des Landesverbandes und der Bundespartei, sofern dies durch deren Satzungen nötig und bestimmt ist,
– entscheidet über die Bewerbung für die Wahl zu Volksvertretungen in ihrem Zuständigkeitsbereich,
– entscheidet über die Verschmelzung und Auflösung der Gliederung,
– entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbandes.
§ 11 Bewerberaufstellungen für Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes.
(2) Bewerber für die Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sollen möglichst ihren Wohnsitz im entsprechenden Wahlkreis haben.
(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Mitglieder. Bei weniger als 3 stimmberechtigten Mitgliedern innerhalb eines Wahlkreises werden die Kandidaten durch eine Mitgliederversammlung des zuständigen Ortsverbandes oder des Kreisverbandes gewählt.
§ 12 Satzungsänderungen
(1) Änderungen dieser Satzung des Kreisverbandes Oberhavel können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen sind generell Tagesordnungsbestandteil von Mitgliederversammlungen. Satzungsänderungsanträge sollen möglichst 5 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Kreisvorstand vorgelegt werden und dieser soll sie bis 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis geben. In begründeten Ausnahmefällen können sie ohne Frist eingereicht werden. Sie sind schriftlich einzureichen.
§ 13 Auflösung des Kreisverbandes
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch die dazu einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt in diesem Fall dem Landesverband zu.
§ 14 Verbindlichkeit der Satzung, Salvatorische Klausel
(1) Die aktuelle Satzung des Kreisverbandes gilt sinngemäß für alle Untergliederungen des Kreisverbandes.
(2) Darüber hinaus gelten die Regelungen der Satzung des Landesverbandes Brandenburg, sowie auf Bundesebene von dieBasis die Bundessatzung, die Finanzordnung, die Schiedsordnung, die Geschäftsordnung und die Wahlordnung.
(3) Ungültige Bestimmungen der Satzung berühren die Gültigkeit insgesamt nicht. Im Zweifelsfall sind die Regelungen der Satzungen des Landes- oder ggf. des Bundesverbandes anzuwenden. Die Satzungen des Landes- und Bundesverbandes sind auf deren Webseiten einsehbar.
Beschlossen auf dem Kreisparteitag in Löwenberg am 15.01.2022